Identifizierung von Equiden

Aktuelle Regelungen und Hinweise zur Kennzeichnung und Identifizierung von Einhufern in NRW

Im Zuge der Kennzeichnungspflicht der nach dem 1.7.2009 geborenen Fohlen durch einen Transponder und der damit verbundenen Ausstellung des Equidenpasses hat der Tierhalter nach § 26 ViehVerkehrsVerordnung seine Tierhaltung ( sofern in NRW ) der Tierseuchenkasse NRW anzuzeigen und erhält eine Registriernummer für seinen Betrieb mit dem Betriebstyp Pferdehalter.

Wir bitten Sie die o.g. Registriernummer, sofern noch nicht erfolgt, kurzfristig bei der Tierseuchenkasse zu beantragen, entsprechende Informationen sowie Antragsformulare sind der folgenden Internetseite zu entnehmen:

www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/

Züchter bzw.Halter, die Ihren Bestand nicht im Bundesland NRW besitzen, können sich an die zuständigen Stellen wie folgt wenden:

https://www.hi-tier.de/ads-adress.html

Nach Erhalt der Registriernummer bitten wir diese der Geschäftsstelle in Wickrath mitzuteilen.

Formular zur Meldung der Halter Registriernummer

Ohne das Vorliegen der o.g. Registriernummer kann und darf kein Equidenpass ausgestellt werden!

Des Weiteren bitten wir Sie zu beachten, dass bei der Kennzeichnung von Pferden mit Standort in Deutschland, für die das Rheinische Pferdestammbuch (Verband) den Equidendpass ausstellt, generell nur noch Transponder (Mikrochips) aus dem Fundus des Verbandes verwendet werden dürfen! Für Pferde ausserhalb Deutschland, der EU, müssen die Besitzer bzw. Halter den Transponder an betreffender Stelle in Ihrem Land anfordern.
Die kennzeichnungsberechtigten Kreistierzuchtberater sind im Besitz solcher deutschen Transponder, die sie über den Verband erhalten. Sollte - im Ausnahmefall - ein Tierarzt mit der Kennzeichnung beauftragt werden, so muss der Transponder vom Pferdebesitzer beim Verband angefordert werden.

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